Allgemeine Lieferbedingungen

  1. Anwendbarkeit
    1. Die vorliegenden allgemeinen Lieferbedingungen («ALB») gelten für sämtliche Geschäfte zwischen Avelon AG («Avelon») und Bestellern im In- und Ausland und sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Bestellbestätigung als anwendbar erklärt werden.
    2. Etwaige Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nicht Vertragsbestandteil. Weitergehende oder von diesen ALB abweichende Regelungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von Avelon.
    3. Für die Lieferung von Software finden ausschliesslich die „Allgemeinen Gewähr- und Lizenzbedingungen für Software“ Anwendung.
    4. Diese ALB gelten ab 1.12.2020 und ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Lieferbedingungen von Avelon.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Schriftliche Avelon-Angebote sind während der Annahmefrist verbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
    2. Erfolgt eine Bestellung nicht aufgrund eines verbindlichen Angebotes oder weicht eine Bestellung vom Angebot ab, kommt ein Vertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Avelon zustande.
    3. Sofern die Lieferung von Einzel- oder Ersatzteilen innert üblicher Frist möglich ist, erfolgt ohne ausdrücklichen Wunsch des Bestellers keine Bestellungsbestätigung.
  3. Technische Unterlagen und Pläne
    1. Angaben in technischen Unterlagen, in Prospekten und Katalogen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
    2. Der Besteller und Avelon behalten sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
  4. Vorschriften am Bestimmungsort
    1. Der Besteller hat Avelon auf die lokalen, gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Sicherheits- und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Lieferung, die Montage und den Betrieb der gelieferten Geräte beziehen.
  5. Eigentumsvorbehalt
    1. Avelon bleibt Eigentümerin der gesamten Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung gemäss Vertrag. Der Besteller ermächtigt mit Vertragsabschluss Avelon, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller verpflichtet sich, bei der Erfüllung von Formerfordernissen auf erste Aufforderung mitzuwirken.
  6. Preis und Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, netto ab Werk von Avelon, in welchem die Lieferung fertiggestellt wird, inkl. Standardverpackung. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Ausfuhr, Einfuhr, Abgaben, Zölle, Bewilligungen und Beur-kundungen gehen zu Lasten des Bestellers.
    2. Zahlungen sind vom Besteller in Zürich/CH, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen in frei verfügbaren Schweizer Franken zu leisten. Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
    3. Wird kein anderer Zahlungstermin vereinbart, ist der gesamte Rech-nungsbetrag (ohne irgendwelche Abzüge oder Skonto) innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Hält der Besteller den vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, so wird vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% verrechnet. Der Ersatz der Spesen und des weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
    4. Avelon steht es zu, pendente Lieferungen von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig zu machen oder den Auftrag zu annullieren.
  7. Lieferfrist
    1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbedingungen eingeholt sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertig- und zum Versand bereitgestellt ist.
    2. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert und der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung:
      a.) wenn Avelon Angaben, die für die Bestellungsausführung nötig sind, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;b.) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen, wie Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Pandemie und Epidemie, Streik, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen, Werkschliessungen, wesentliche Gesetzesänderungen, Naturereignisse, Stromausfall, Brand. Beide Parteien sind verpflichtet, die andere sofort über das Vorliegen solcher Hindernisse zu unterrichten.
    3. Bei verspäteter Lieferung gemäss Ziff. 7.1 und 7.2 steht dem Besteller kein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu.
  8. Prüfung und Abnahme der Lieferung
    1. Soweit es üblich ist, wird die Lieferung von Avelon während der Fabrikation geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, so sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
    2. Der Besteller hat die Lieferung innert 10 Tagen nach Lieferung zu prüfen und Avelon allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt. Die Lieferung oder Leistung gilt auch dann als genehmigt, sobald der Besteller die (Teil-) Lieferungen oder (Teil-)Leistungen von Avelon nutzt oder weiterverkauft. Verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen.
  9. Übergang von Nutzung und Gefahr
    1. Nutzen und Gefahr an der bestellten Ware gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand oder die Übernahme der Ware durch den Besteller verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die Avelon nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
  10. Gewährleistung
    1. Avelon verpflichtet sich, auf schriftliche Anzeige des Bestellers innerhalb der Gewährleistungsfrist, alle Teile, die infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, so rasch als möglich nach freier Wahl von Avelon auszubessern, zu ersetzen, den Kaufpreis teilweise oder ganz zu erstatten. Anspruch auf Neuersatz besteht nicht. Ersetzte Teile werden Eigentum von Avelon.
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Erhalt der Lieferung.
    3. Für nachgelieferte Waren gilt, dass sich die Gewährleistungsfrist nur auf die ersetzten Teile um 12 Monate ab Liefertag verlängert. Nicht verlängert wird die Frist für die Teile der ursprünglich gelieferten Ware bzw. Bestandteile dieser Ware, welche keine Mängel aufgewiesen haben.
    4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht dem Stande der Technik entsprechendem Aufbau und/oder Montage oder Montage entgegen der Montageanleitung), natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, sowie für rein ästhetische Mängel, welche die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
    5. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Avelon Änderungen oder Reparaturen an der Ware vornehmen, oder wenn der Besteller nicht umgehend alle Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und Avelon nicht umgehend schriftlich Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
    6. Für Fremdgeräte übernimmt die Avelon Gewähr lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen des Unterlieferanten.
  11. Ausschluss weiterer Haftung
    1. Die Ansprüche des Bestellers sind in diesen ALB abschliessend geregelt. Alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial, bei Verlust von Daten infolge von Mängeln der Soft- oder Hardware sowie aus irgendwelchen anderen Gründen gehen die Kosten für die Wiederbeschaffung verlorener Daten zulasten des Bestellers. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Avelon, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
  12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich 9, Kanton Zürich, Schweiz.
    2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).
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