Teil I Allgemeine Bestimmungen
- Anwendbarkeit, Angebot und Vertragsabschluss
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen («AGBLL-DE») gelten für den Kauf von Hardware, die Lizenzierung von Software und dazugehörige Dienstleistungen zwischen der Avelon Deutschland GmbH («Avelon») und dem Besteller und sind verbindlich, wenn sie im Vertrag, im Angebot oder in der Bestellbestätigung als anwendbar erklärt werden.
- Der Bezug von Avelon Cloud Services unterliegt den separaten Nutzungsbedingungen für AVELON CLOUD SERVICES in der jeweils gültigen Version, abrufbar unter avelon.cloud > Nutzungsbedingungen.
- Etwaige Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nicht Vertragsbestandteil. Weitergehende oder von diesen AGBLL-DE abweichende Regelungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von Avelon.
- Schriftliche Avelon-Angebote sind während der Annahmefrist verbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Erfolgt eine Bestellung nicht aufgrund eines verbindlichen Angebotes oder weicht eine Bestellung vom Angebot ab, kommt ein Vertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Avelon zustande.
- Sofern bei Hardware die Lieferung von Einzel- oder Ersatzteilen innert üblicher Frist möglich ist, erfolgt ohne ausdrücklichen Wunsch des Bestellers keine Bestellungsbestätigung.
- Die Funktionen der Avelon Produkte sind in der jeweils aktuellen Benutzerdokumentation, einsehbar unter https://avelon.cloud/docs, sowie in der jeweils aktuellen Beschreibung der Produkte, einsehbar unter https://avelon.com/lizenzmodell dokumentiert.
- Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Der Besteller verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die von Avelon erworbenen Produkte und Dienstleistungen.
- Bei Hardware verstehen sich die Preise, wenn nichts anderes vereinbart ist, netto ab Werk der Avelon AG, mit Sitz am Bändliweg 20, 8048 Schweiz (UID CHE-102.283.631; nachfolgend: „Avelon AG (Schweiz)“), in welchem die Lieferungen im Auftrag von Avelon fertiggestellt werden, inkl. Standardverpackung. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Ausfuhr, Einfuhr, Abgaben, Zölle, Bewilligungen und Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.
- Zahlungen sind vom Besteller ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen in Euro zu leisten. Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
- Wird kein anderer Zahlungstermin vereinbart, ist der gesamte Rechnungsbetrag innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Hält der Besteller den vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, so wird vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der gesetzliche Verzugszins verrechnet. Der Ersatz der Spesen und des weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
- Avelon steht es zu, ausstehende Lieferungen von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig zu machen oder den Auftrag zu annullieren.
- Sach- und Rechtsmängel
- Für Sach- und Rechtsmängel des Vertragsgegenstandes gelten die §§ 434 ff. BGB mit den nachfolgenden Maßgaben.
- Avelon hat bei Mängeln des Vertragsgegenstandes ein vorrangiges Recht zur Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von Avelon durch die Mangelbeseitigung oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts oder die Bereitstellung mangelfreier Updates oder Upgrades bzw. den Mangel beseitigender Patches erfolgen. Mangelbehebung kann auch durch Angabe von Umgehungsvarianten erfolgen oder durch Anpassung von Bedienprozessen.
- Bei einem Fehlschlag der Nacherfüllung hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht zur Minderung des vereinbarten Kaufpreises sowie, bei einer nicht nur unerheblichen mangelbedingten Beeinträchtigung, zum Vertragsrücktritt. Ein Fehlschlag der Nacherfüllung ist anzunehmen, wenn der Besteller Avelon erfolglos hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat. Bei der Fristbemessung ist die Bereitstellung provisorischer Lösungen zur Mangelumgehung durch Avelon (Workaround) zu berücksichtigen.
- Die Gewährleistung von Avelon für Hardwaremängel ist ausgeschlossen, wenn Mängel auf einer unsachgemäßen Montage, Bedienung oder Wartung beruhen oder die Vertragsprodukte in einer nicht der Montageanleitung oder der Anwendungsdokumentation oder anderen Hinweisen, die Avelon dem Besteller bereitstellt, entsprechenden Art und Weise montiert oder genutzt werden.
- In Bezug auf Software gewährleistet Avelon, dass diese bei sachgemäßer Verwendung im Wesentlichen den Spezifikationen der zugehörigen Dokumentation entspricht. Avelon gewährleistet weder den unterbrechungs- oder fehlerfreien Betrieb eines Produkts noch dass alle Mängel behoben werden können.
- Avelon wird den Besteller auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts Dritter in der Schweiz oder EU durch vertragsgemäß genutzte Software hergeleitet werden, und dem Besteller Kosten und Schadensersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor von Avelon gebilligt wurde, sofern der Besteller: (i) Avelon von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt und (ii) Avelon alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Besteller wird Avelon hierbei angemessen unterstützen. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder ist deren Geltendmachung zu erwarten, kann Avelon auf ihre Kosten dem Besteller ein Nutzungsrecht verschaffen oder die Software ändern oder gegen ein gleichwertiges Produkt austauschen. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, erklärt sich der Besteller damit einverstanden, nach schriftlicher Aufforderung durch die Avelon die Software an diese zu retournieren. In diesem Fall erstattet die Avelon dem Besteller den vom Besteller für deren Erwerb an die Avelon bezahlten Betrag. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Die Haftung von Avelon für Nutzungsbeeinträchtigungen bei Software ist ausgeschlossen, wenn diese auf einer unsachgemäßen Installation, Bedienung oder Wartung beruhen oder insbesondere die Vertragsprodukte in einer nicht der Anwendungsdokumentation oder anderen Hinweisen, die Avelon dem Besteller auf der Plattform des Partnernetzwerkes bzw. auf der Webseite zur technischen Einsatzmöglichkeit und Bedienung der Software (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) bereitstellt, entsprechenden Hard- und Softwareumgebung genutzt werden.
- Die Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 24 Monaten ab Erhalt des Vertragsgegenstandes (bei Hardware) bzw. 12 Monaten ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes (bei Software), sofern es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt oder Avelon den Mangel arglistig verschwiegen hat. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung angemessen detailliert, nachvollziehbar und schriftlich zu rügen.
- Die Geltendmachung des Unternehmerregresses nach den Vorschriften des allgemeinen Kaufrechts und des Verbrauchsgüterkaufrechts der §§ 433, 474 ff. BGB bleibt unberührt.
- Geheimhaltung und Datenschutz
- Avelon und die Avelon AG (Schweiz) einerseits und der Besteller andererseits behandeln alle vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragsseite, die sie in Verbindung mit diesem Vertrag erlangen, streng vertraulich. Vertrauliche Informationen umfassen die Software, deren Quellcode (ungeachtet der Tatsache, dass dem Besteller keine Nutzungsrechte für den Quellcode gewährt werden), die Dokumentation und alle sonstigen Informationen, die von der offenlegenden Partei schriftlich als vertraulich gekennzeichnet werden. Dasselbe gilt für mündlich zur Verfügung gestellte Informationen, sofern diese zum Zeitpunkt der Offenlegung oder innerhalb von einem Monat danach als vertraulich bezeichnet werden.
- Vertrauliche Informationen umfassen nicht (i) allgemeine oder öffentlich zugängliche Informationen; (ii) Informationen, die sich vor dem Erhalt ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht im Besitz der empfangenden Partei befanden; (iii) Daten, die eigenständig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt wurden; (iv) Informationen, die der empfangenden Partei von einem Dritten offengelegt wurden, der in Bezug auf solche Informationen keinerlei Geheimhaltungspflicht unterliegt; (v) Informationen, die mit Zustimmung von Avelon, der Avelon AG (Schweiz) oder dem Besteller weitergegeben wurden; (vi)Informationen, die aufgrund gesetzlicher oder verwaltungsrechtlicher Vorschriften offen zu legen sind. Falls die Informationen aufgrund einer Gerichtsentscheidung offen zu legen sind, kann gegen eine solche Entscheidung kein Einspruch eingelegt werden.
- Die Vertragspartner werden ihren Mitarbeitern oder Dritten vertrauliche Informationen nur zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung deren Pflichten im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung erforderlich ist und sofern solche Personen an eine entsprechende Geheimhaltungspflicht gebunden werden.
- Die vorgenannte Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch über die Beendigung der Vertragsbeziehung hinaus.
- Die Vertragspartner beachten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
- Der Besteller erklärt sich bereit, für Avelon als Referenz zur Verfügung zu stehen. Avelon darf den Namen und das Logo des Bestellers zur Berichterstattung über die Zusammenarbeit frei verwenden, z.B. auf Webseiten, in Publikationen, auf sozialen Medien oder in Success Stories.
- Ausschluss weitergehender vertraglicher Haftung
- Die über die Gewährleistungsrechte hinausgehende vertragliche Haftung von Avelon, d.h. mit Ausnahme besonderer gesetzlicher Haftungstatbestände wie nach dem Produkthaftungsgesetz, nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder nach dem Recht der unerlaubten Handlungen, wird auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen von Avelon oder deren Erfüllungsgehilfen nach folgender Maßgabe beschränkt.
- Keine Haftungsbeschränkung gilt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; hier haftet Avelon im Rahmen der vertraglichen Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
- Keine Haftungsbeschränkung gilt weiterhin für Fälle einfach fahrlässiger Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung, insbesondere gemessen an den Interessen beider Vertragsparteien wesentlich ist oder diese erst ermöglicht hat und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte (Kardinalpflicht).
- Bei sonstigen einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen von Avelon beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden, maximal jedoch in Höhe von 50.000,00 Euro.
- Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial, bei Verlust von Daten infolge von Mängeln der bestellten Soft- oder Hardware sowie aus irgendwelchen anderen Gründen gehen die Kosten für die Wiederbeschaffung verlorener Daten zulasten des Bestellers, wenn dieser den Schaden durch eine übliche Datensicherung hätte vermeiden können. Der Besteller verpflichtet sich vor Nachbesserungs-, Wartungs- oder Supporttätigkeiten durch Avelon vollständige Datensicherungen vorzunehmen.
- Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt, Sachen Dritter (inkl. Endkunden) beschädigt oder entstehen andere Schäden und wird aus diesem Grunde Avelon in Anspruch genommen, steht Avelon ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. Der Besteller wird Avelon vollumfänglich schadlos halten; wobei Avelon dem Besteller Kopien der relevanten Unterlagen zur Verfügung stellt.
- Schriftform
- Alle Vereinbarungen (inkl. Vertragsschluss, -änderungen und -ergänzungen, Zusicherungen, Vertragsaufhebung) der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung hierzu befugter Vertragsparteienvertreter.
- Als Schriftform anerkannt wird neben der eigenhändigen Unterschrift auch die Unterzeichnung in elektronischer Form (einschließlich des Austauschs von signierten gescannten Kopien per E-Mail, über Docu-Sign oder einen anderen anerkannten e-Signatur-Anbieter). Dieses Formerfordernis gilt ebenfalls für Anpassungen dieser Ziff. 6.2.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Auf die unter Geltung dieser AGBLL-DE geschlossenen Verträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung (CISG).
- Soweit der Besteller Kaufmann ist, vereinbaren Avelon und der Besteller Stuttgart als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht in Fällen eines anderen zwingenden ausschließlichen gesetzlichen Gerichtsstandes.
Teil II Besondere Bestimmungen für Hardware
- Technische Unterlagen und Pläne
- Angaben in technischen Unterlagen, in Prospekten und Katalogen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
- Der Besteller und Avelon behalten sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
- Vorschriften am Bestimmungsort
- Der Besteller hat Avelon auf die lokalen, gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Sicherheits- und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Lieferung, die Montage und den Betrieb der gelieferten Geräte beziehen.
- Eigentumsvorbehalt
- Avelon bleibt Eigentümerin der gesamten Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware. Der Besteller ermächtigt mit Vertragsabschluss Avelon, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller verpflichtet sich, bei der Erfüllung von Formerfordernissen auf erste Aufforderung mitzuwirken.
- Lieferfrist
- Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbedingungen eingeholt sowie die wesentlichen technischen Punkte zwischen Avelon und dem Besteller geklärt sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertig- und zum Versand bereitgestellt ist.
- Die Lieferfrist wird angemessen verlängert und der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag wegen Verspätung der Lieferung, (i) wenn Avelon Angaben, die für die Bestellungsausführung nötig sind, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht; oder (i) wenn Hindernisse auftreten, wie Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Pandemie und Epidemie, Streik, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Maßnahmen, Werkschließungen, wesentliche Gesetzesänderungen, Naturereignisse, Stromausfall, Brand, wenn diese Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Avelon liegen und keinen betrieblichen Ursachenzusammenhang aufweisen. Beide Parteien sind verpflichtet, die andere sofort über das Vorliegen solcher Hindernisse zu unterrichten.
- Bei verspäteter Lieferung gemäß Ziff. 11.1 und 11.2 steht dem Besteller kein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu.
- Übergang von Nutzung und Gefahr
- Nutzen und Gefahr an der bestellten Ware gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk der Avelon AG (Schweiz) auf den Besteller über. Wird der Versand oder die Übernahme der Ware durch den Besteller verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die Avelon nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
- Prüfung und Abnahme der Lieferung
- Soweit es üblich ist, werden die von Avelon vertriebenen Produkte während der Fabrikation durch die Avelon AG (Schweiz) geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, so sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
- Der Besteller hat die Lieferung innert 10 Tagen nach Wareneingang zu untersuchen und Avelon allfällige Mängel unverzüglich mindestens in Textform anzuzeigen. Dies gilt für versteckte Mängel mit der Maßgabe, dass diese Avelon unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen, ab ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen sind. Verstößt der Besteller gegen diese Rügeobliegenheiten, ist die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte entsprechend § 377 HGB ausgeschlossen.
Teil III Besondere Bestimmungen für Software
- Übergabe und Abnahme der Software
- Avelon ist verpflichtet, dem Besteller nach verbindlicher Bestellung ein voll-ständiges Exemplar der Software (Computerprogramm im Objektcode und Anwenderdokumentation) auf einem von Avelon benannten Server zum Download oder in installierter Form auf einer Hardware zur Verfügung zu stellen. Die Telekommunikations-, Provider- und sonstigen durch den Internetzugriff entstehende Kosten für die Bereitstellung per Download trägt der Besteller. Sollten bei der physischen Bereitstellung für die Einfuhr eine Einfuhr- oder sonstige behördliche Genehmigungen benötigt werden, trägt der Besteller die Kosten für diese und erledigt neben der für ihre Beantragung notwendigen Behördengänge sämtliche Zollformalitäten.
- Sollte die Nutzung des Vertragsgegenstandes die Vergabe eines an die Hardware des Anwenders gebundenen Lizenzschlüssels erfordern, wird dieser von Avelon vergeben. Der Besteller hat seine Endkunden auf die Notwendigkeit und die Vergabe des Lizenzschlüssels durch Avelon vor Abschluss des Kaufvertrages hinzuweisen.
- Die Gefahr geht bei physischer Übergabe mit dieser an den Besteller über. Bei einer Bereitstellung zum Download erfolgt der Gefahrübergang auf den Besteller mit dem Übergang des letzten zu den Softwaredateien gehörenden Datenpakets über den Data Port des Servers von Avelon. Der Besteller ist verpflichtet, die Software unverzüglich auf Mängel zu überprüfen und abzunehmen. Er darf die Abnahme nur verweigern, wenn die Software unvollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist.
- Die Abnahme gilt für offene Mängel als erfolgt, wenn der Besteller nicht innerhalb eines Monats ab Übergabe der Software einen Mangel anzeigt oder mit dem Verkauf der Software zu Vertriebszwecken beginnt. Dies gilt für versteckte Mängel mit der Maßgabe, dass diese Avelon unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen ab ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen sind. Verstößt der Besteller gegen diese Rügeobliegenheiten, ist die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte entsprechend § 377 HGB ausgeschlossen.
- Lizenzgewährung für gekaufte Software
- Die Avelon (AG) Schweiz räumt dem Besteller ab Übergabe für die Vertragslaufzeit das nicht ausschließliche Nutzungsrecht für die Software für die bestellte Anzahl von Lizenzen ein. Die Gewährung von Unterlizenzen ist, vorbehältlich der ausdrücklichen Genehmigung durch Avelon gemäß Ziff. 15.3 unten, nicht zulässig.
- Die Lizensierung erfolgt durch die Avelon AG (Schweiz) nach Schweizer Recht; die Lizenzbestimmungen unterliegen dem Recht der Schweiz.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zu verleihen, zu vermieten, zu verleasen oder Dritten vorübergehend zur Verfügung zu stellen, insbesondere in Verbindung mit IT-Dienstleistungen (elektronische Datenverarbeitung), ASP (Application Service Providing) oder Time-Sharing-Verträgen, oder die Software anderweitig für die Zwecke Dritter zu verwenden oder deren Nutzung durch Dritte zu gestatten, ausgenommen wo ausdrücklich schriftlich durch Avelon oder die Avelon (AG) Schweiz genehmigt. Zulässig ist der Weiterverkauf von Alcedo Inhouse Softwarepaketen durch den Besteller an seine Kunden, wobei der Besteller für jeden Weiterverkauf ein separates Paket zu erwerben hat und sicherstellen muss, dass die Kunden die Bedingungen dieser AGBLL-DE einhalten.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zu disassemblieren, zu dekompilieren, zurückzuübersetzen oder die Software sonstigen Prozeduren zu unterwerfen, um ihren Quellcode zu erlangen.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, zu verändern, zu übersetzen oder zu verarbeiten. Insbesondere darf er keine Ableitungen der Software oder Dokumentation erstellen. Ausgenommen sind (i) die Erstellung der notwendigen Anzahl von Kopien, die ausschließlich zu Sicherungs- oder Archivzwecken und unter keinen Umständen für produktive Zwecke verwendet werden; (ii) die Nutzung der Software oder Dokumentation gemäß diesen AGBLL-DE; (iii) der Zweck der Beseitigung von Fehlern oder Mängeln durch Kopieren, Bearbeiten oder Übersetzen der Software, sofern Avelon oder die Avelon AG (Schweiz) trotz schriftlicher Aufforderung durch den Besteller die Beseitigung eines solchen Fehlers oder Mangels nicht innerhalb einer angemessenen Frist und zu angemessenen Bedingungen angeboten hat oder, sofern der Besteller ein solches Angebot angenommen hat, Avelon oder die Avelon AG (Schweiz) solche Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeführt hat.
- Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für alle neuen Versionsstände, Updates oder Upgrades der Software, die der Besteller während der Laufzeit seines Vertrages mit Avelon erhält.
- Vorbehaltene Rechte von Avelon; Updates und Upgrades
- Die Avelon AG (Schweiz) behält sich alle Rechte an der Software und Dokumentation vor, die dem Besteller nicht ausdrücklich im Rahmen dieser AGBLL-DE eingeräumt werden. Dem Besteller werden keine Rechte am Quellcode eingeräumt. Der Besteller bringt alle Urheberrechts-Vermerke und sonstigen Aufschriften bezüglich des geistigen Eigentums, die im Original der Software bzw. Dokumentation enthalten sind, auf allen vom Besteller angefertigten Kopien der Software, Dokumentation sowie auf allen Speichermedien an, die von ihm für solche Zwecke verwendet werden.
- Nach einem entsprechenden Release durch die Avelon AG (Schweiz), werden neuere Versionen der Software, die die Vertragsprodukte verbessern oder erweitern und durch die Avelon AG (Schweiz) durch einen Vermerk als Update oder Upgrade gekennzeichnet wurden, zum Vertragsgegenstand dieser Lizenzgewährung. Die Avelon AG (Schweiz) darf im Rahmen ihrer allgemeinen Produktpolitik über Updates und Upgrades hinausgehende Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen und Einschränkungen des Vertragsprodukts vornehmen, insbesondere neue, mit den vorhandenen Produkten im Zusammenhang stehende Produkte in den Vertrag integrieren sowie einzelne Vertragsprodukte abkündigen. Drei Monate vor Wirksamwerden einer solchen Abkündigung bzw. Integration wird Avelon, sofern ihr dies zumutbar ist, den Besteller schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege (z.B. die Plattform eines Partnernetzwerks von Avelon) über diese unterrichten. In diesem Fall besteht für die Avelon AG (Schweiz) ein außerordentliches Kündigungsrecht. Eine durch Avelon bereits angenommen Bestellung bleibt von dieser Bestandsänderung unberührt.
- Mitwirkungspflichten des Bestellers
- Der Besteller unterhält zum Zeitpunkt vereinbarter Installationen und Updates eine Online-Verbindung zu Avelon bzw. zur Avelon AG (Schweiz), damit die erforderliche Software sowie die Lizenzschlüssel dazu übertragen werden können.
- Der Besteller ist für die Softwareinstallation, die geeignete Speicherung, den Betrieb und Unterhalt des Servers, für die Sicherung gegen Hackerangriffe und ähnliches und für die Durchführung regelmäßiger Updates der Softwareumgebung zuständig.
- Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen gegen mögliche Fehlfunktionen der Software (Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überwachung der Ergebnisse, etc.).
- Der Besteller sorgt für eine regelmäßige Datensicherung mittels Backup, insbesondere vor Software-Updates und anderen Systemarbeiten.
- Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für alle Folgen und Kosten, die sich aus einem Verstoß gegen die vorgenannten Vertragspflichten ergeben.
- Der Besteller hat Aufzeichnungen über Anzahl und Empfänger der weitergegebenen Exemplare zu führen.
- Der Besteller verpflichtet sich, einen Mitarbeitenden als zentrale Kontaktperson zu benennen, und mindestens einen Mitarbeitenden durch Avelon in der Bedienung der Produkte ausbilden zu lassen.
- Dauer der Softwarelizenz
- Lizenzbeginn ist der erste Kalendermonat nach Lieferung der Software.
- Sofern nicht anders vereinbart, wird das Recht zur Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit eingeräumt.
- Im Fall einer Vereinbarung zwischen dem Besteller und Avelon bezüglich wiederkehrenden Lizenz- oder Wartungsgebühren, kann jede Vertragspartei die Lizenz nach Ablauf eines Jahres seit Abnahmedatum auf Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten beenden.
- Jede Vertragspartei kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit kündigen.
- Avelon kann die Lizenz zudem beenden und dem Besteller die darunter eingeräumten Rechte entziehen, wenn der Besteller diese AGBLL-DE in schwerwiegender Weise verletzt, insbesondere, im Fall von wiederkehrenden Lizenz- oder Wartungsgebühren, wenn der Besteller trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung der Lizenz-/Wartungsgebühren um mindestens 60 Tage im Verzug ist, oder den Bestimmungen zum Schutze der Software trotz schriftlicher Abmahnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes fortgesetzt zuwiderhandelt.
- Pflichten bei Vertragsbeendigung
- Der Besteller hat nach Wahl der Avelon AG (Schweiz) sämtliche noch vorhandene Vervielfältigungsstücke der Software, inklusive der auf seinen eigenen oder solcher, die sich auf in seinem Auftrag betriebenen Datenverarbeitungsanlagen Dritter befinden, zu vernichten bzw. vernichten zu lassen oder der Avelon AG (Schweiz) gegen Ersatz der Materialkosten zu überlassen. Dasselbe gilt für Demo-Versionen, Marketingmaterialien und sonstige ihm von der Avelon AG (Schweiz) im Rahmen der Vertragsdurchführung überlassene Materialen und Unterlagen.
- Der Besteller hat der Avelon AG (Schweiz) die vollständigen, nach Ziff. 17.6 geführten Aufzeichnungen in Kopie zu überlassen.
Teil IV Besondere Bestimmungen für weitere Dienstleistungen
- Wartung von Hardware
- Die Wartung von Hardware umfasst deren Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen. Eine Instandhaltung (vorbeugende Wartung zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit) wird durchgeführt, soweit dies nach den anwendbaren Werksvorschriften und dem Stand der Technik angezeigt ist. Ausgetauschte Teile gehen ins Eigentum der Avelon über.
- Treten Störungen auf, beteiligt sich Avelon auf Verlangen des Bestellers an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Falls die Störung nicht durch die von ihr gewartete Hardware verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.
- Pflege von Software
- Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme (neue Minor Releases) sowie den Austausch von Software, bspw. des Betriebssystems. Funktionelle Erweiterungen sind separat zu vereinbaren und entsprechend vom Besteller zu vergüten.
- Treten Störungen auf, beteiligt sich Avelon auf Verlangen des Bestellers an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Falls die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.
- Die Installation eines Hotfixes oder Minor Releases wird mittels Fernwartung vollzogen. Ist keine Fernwartung möglich, stellt der Besteller Avelon den ungehinderten Zugang zum Zielsystem während Bürozeiten zur Verfügung. Die Kosten hierzu, insbesondere die Anfahrt werden dem Besteller separat in Rechnung gestellt.
- Soweit ihr dies möglich ist, behebt Avelon auf Verlangen des Bestellers und gegen eine vorgängig zu vereinbarende Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die der Besteller oder Dritte einzustehen haben.
- Wo technisch möglich, ist der Besteller nicht verpflichtet, jeden neuen Softwarestand zu übernehmen. Avelon ist in diesem Fall berechtigt, die Pflegeleistungen für frühere Softwarestände nach einer angemessenen Übergangsfrist einzustellen. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung beträgt diese Frist 12 Monate.
- Support, Service Levels und weitere Dienstleistungen
- Es gelten die im Vertrag vereinbarten Supportleistungen, dazugehörige Service Levels und weitere Dienstleistungen (z.B. Beratung, Schulung, Instruktion). Ohne anderslautende Vereinbarung erbringt Avelon Basis-Support für Hardware und Software während der üblichen Geschäftszeiten gemäss separater Leistungsbeschreibung. Folgende Supportleistungen sind kostenpflichtig und werden von Avelon dem Besteller nach Aufwand zu den dannzumal gültigen Kostensätzen der Avelon verrechnet: (i) Konfigurationsfehler der Software, (ii) Kommunikationsanalysen mit Drittsystemen, bspw. Automationsstationen, (iii) Unterstützung bei Fragen zur Bedienung und zu Funktionen, (iv) Mithilfe bei Inbetriebnahmen, und (v) Arbeiten an der Visualisierung.
- Schutz- und Nutzungsrechte, Laufzeit und Kündigung
- Falls im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Arbeitsresultate entstehen, gilt folgendes: Ohne anderslautende Vereinbarung verbleiben die Schutzrechte am Arbeitsresultat bei Avelon. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung hat der Besteller Anspruch auf Aushändigung eines Exemplars des erstellten Arbeitsresultates. Der Besteller ist befugt, das Arbeitsresultat auf unbeschränkte Dauer zu eigenen Zwecken zu nutzen.
- Ohne anderslautende Vereinbarung im Vertrag werden Wartungs-, Pflege- und Supportleistungen auf unbestimmte Zeit vereinbart. Jede Vertragspartei kann diese Leistungen ganz oder teilweise auf Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten beenden.
Stand: Oktober 2023